[WLANnews] "Nonprofitrecht Aktuell" zur (Nicht-)Gemeinnützigkeit von Freifunk

Jürgen Riehn j.riehn at arcor.de
Mo Okt 17 16:29:10 CEST 2016


man muss ja weder mitglied werden/sein um mitzumachen bzw. es zu nutzen,
also was solls.....

ich halte auch absolut nix davon das die freifunker ausgerechnet die
Flüchtlingsunterkünfte mit kosenlosem wlan ausstatten..... 

-----Original Message-----
From: WLANnews [mailto:wlannews-bounces at freifunk.net] On Behalf Of hg
Sent: Monday, October 17, 2016 4:17 PM
To: Neues zu WLAN
Subject: [WLANnews] "Nonprofitrecht Aktuell" zur (Nicht-)Gemeinnützigkeit
von Freifunk

http://www.winheller.com/fileadmin/redaktion/NewsletterPDFs/nonprofitrecht/2
016/nonprofitrecht-aktuell-10-2016.pdf

http://winheller.com/fileadmin/redaktion/NewsletterPDFs/nonprofitrecht/2016/
volltexte/oktober/Wissenschaftlicher_Dienst.pdf

Freies WLAN: Freifunker gemeinnützig?

Freifunker kämpfen um ihre Gemeinnützigkeit, haben dabei aber einen schweren
Stand. Nach aktuellem Recht dürfte es schwierig werden, die Gemeinnützig-
keit zu erlangen.

Freifunker bislang nicht gemeinnützig

Freifunker (Anbieter von kostenlosen öffentlichen WLAN-
Netzen) werden aktuell von den meisten Finanzämtern nicht als gemeinnützig
anerkannt. Auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dirk Wiese soll der
Parlamenta- rische Staatssekretär Michael Meister mitgeteilt haben, dass die
Tätigkeit der Freifunker keinem im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1
Abgabenordnung (AO) genannten gemeinnützigen Zweck entspreche. Ferner könne
WLAN auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten werden, was der
Anerkennung als gemeinnützig entge- genstehe.

Gemeinnützigkeit nur über Öffnungsklausel

Diese Auffassung entspricht der Meinung des Wissen- schaftlichen Dienstes
des Bundestages. Der Wissen- schaftliche Dienst hatte sich mit der Frage, ob
Freifunker gemeinnützig sind, bereits Ende 2015 befasst. Die Autoren gingen
davon aus, dass Freifunken keinem der in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten
Zwecke zugeordnet werden könne und eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit
höchs- tens über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO möglich sei.

Uneinheitliche Finanzverwaltungspraxis

Derzeit streiten Freifunker, die zumeist in einem e.V. orga- nisiert sind,
vor diversen Finanzämtern um ihre Anerken- nung als gemeinnützig. Der
Freifunk Rheinland e.V. bei- spielsweise ist (noch) als gemeinnützig
anerkannt, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass er sich insbesondere der
Wissensvermittlung um Freifunken verschrieben hat, also einen der in § 52
Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwe- cke (Förderung der Volks- und Berufsbildung)
verfolgt.
Auch der Freifunk Altdorf e.V. ist als gemeinnützig aner- kannt, obwohl laut
Satzung sein Zweck lediglich in der (nicht als gemeinnützig
anerkennungsfähigen) Förderung und dem Betrieb kabelloser und
kabelgebundener Compu- ternetzwerke besteht. Welchem Katalogzweck des § 52
Abs. 2 Satz 1 AO der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt diesen Zweck
zugeordnet hat, ist nicht bekannt.
Anderen Vereinen, wie beispielsweise dem Freifunk Win- terberg e.V., wird
die Anerkennung als gemeinnützig vom Finanzamt zurzeit verwehrt.

Nicht alle Argumente gegen Gemeinnützigkeit überzeugen

Weder die Argumentation des Wissenschaftlichen Diens- tes noch die des
Parlamentarischen Staatssekretärs über- zeugen restlos. So wird gegen die
mögliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgetragen, dass der zu fördernde
Personenkreis unzulässigerweise fest abgeschlossen sei.
Das ist schwerlich vertretbar: Denn die Idee des Freifun- kens besteht
gerade darin, dass alle Menschen in Reich- weite des WLAN den
Internetanschluss kostenlos nutzen können. Von einem abgeschlossenen
Personenkreis kann daher keine Rede sein.

Auf Vergleich mit Wettbewerb kommt es nicht an Auch dass die Bereitstellung
des WLAN durch wirtschaftli- che Unternehmen erfolgen könnte, überzeugt
nicht. Die- ses Argument fußt auf der Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO und
könnte nur dann herangezogen werden, wenn die Bereitstellung des WLAN
kostenpflichtig erfolgen würde.
Die Einnahmen wären nämlich dann entweder einem
(steuerbegünstigten) Zweckbetrieb oder einem (nicht
steuerbegünstigten) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge- schäftsbetrieb
zuzurechnen. § 65 Nr. 3 AO regelt, dass ein
(steuerbegünstigter) Zweckbetrieb nur dann vorliegt, wenn der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei
Erfüllung der steu- erbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Vereinfacht
ausgedrückt: Die gemeinnützige Organisation soll steuer- pflichtigen
Konkurrenten nicht das Geschäft streitig ma- chen und dann auch nicht durch
die Steuerbegünstigung einen Wettbewerbsvorteil erhalten. Da die Freifunker
ihr Angebot allerdings kostenlos zur Verfügung stellen und sich allein durch
Spenden finanzieren, kommt es auf eine solche Unterscheidung zwischen einem
Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gar nicht an. Für die Anerkennung eines Vereins als ge- meinnützig ist
vielmehr entscheidend, dass der Verein einen gemeinnützigen Zweck fördert.

HINWEIS : Auch wenn nicht sämtliche der bisher vorge- brachten Argumente
überzeugen, dürfte die Zuerkennung nach geltendem Recht schwierig sein. Denn
das reine Bereitstellen von kostenlosem WLAN ist keinem Katalog- zweck des §
52 AO zuzuordnen. Ob es diesen Zwecken vergleichbar ist und daher über die
Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO die Gemeinnützigkeit zu erlangen
ist, wird noch zu klären sein. Möglicherweise hilft den Freifunkern die von
der Bundesregierung kürzlich ange- kündigte Überprüfung des Zweckkatalogs
des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. Dazu müsste das Anliegen der Freifunker aber wohl
erst einmal in die breite Öffentlichkeit getragen wer- den, um überhaupt
Gehör zu finden. Bis zur Klärung ist Freifunkern jedenfalls zu raten,
Satzungsregelungen zu wählen, die auf die Aktivitäten des jeweiligen Vereins
individuell zugeschnitten und mit dem zuständigen Fi- nanzamt abgestimmt
sind (s.o. das Beispiel des Freifunk Rheinland e.V.).
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