[WLANware] Frequenzbereich 5755 - 5850 MHz

tetzlav tetzlav at leipzig.freifunk.net
Tue Nov 6 00:22:02 CET 2007


http://www.heise.de/newsticker/meldung/95185

auf meine "naive" Anfrage ob "wir als Freifunkprojekt" diesen
Frequenzbereich nutzen dürfen, kam folgende Antwort:

> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 31.10.2007 zur Nutzung des Frequenzbereiches 5755 bis 5875 MHz, gemäß der Amtsblattverfügung Nr. 47/2007. 
>
> Die Nutzung dieses Frequenzbereiches ist ausschließlich für gewerblich öffentliche, breitbandige, ortsfeste Verteilsysteme bestimmt; d.h. eine private oder nur firmen- bzw. vereinsinterne Nutzung ist nicht statthaft. Der gewerbliche Betrieb von öffentlichen Telekommunikationsnetzen unterliegt der Meldepflicht nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Nutzung dieses Frequenzbereiches ist daher nur durch Personen / Firmen zulässig, die der Meldepflicht unterliegen und zusätzlich den Betriebsort (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) der Funkanlagen angezeigt haben.
>
> Bitte überprüfen Sie auch in diesem Zusammenhang anhand der nachstehenden Ausführungen, ob das bestehende "Freifunk-Projekt" bereits der Meldepflicht unterliegt und veranlassen Sie ggf. umgehend eine Anmeldung:
>
> Wer gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt, unterliegt der Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 TKG.
>
> Gewerblich im Sinne von § 6 TKG ist jede Tätigkeit, die zumindest mit der Absicht der Kostendeckung angeboten wird. Dies ist zum Beispiel schon gegeben, wenn die Betriebskosten der technischen Einrichtungen als Beitrag auf die einzelnen Nutzer aufgeteilt werden oder eine Fremdfinanzierung beispielsweise mittels Werbeeinnahmen erfolgt.
>
> Die Gesetzesbegründung zu § 6 (Meldepflicht) des Regierungsentwurfes zum TKG führt unter anderem aus: "Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis". Es ist damit von einem weiten Öffentlichkeitsbegriff auszugehen. Die für die Bestimmung der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis geeigneten Merkmale dürfen nicht in das Belieben der Telekommunikationsdienste anbietenden Person gestellt sein, sondern müssen von objektiven Kriterien abhängig sein. 
>
> Durch Vergabe von Zugangsberechtigungen oder Übertragungsverschlüsselung kann nur der Zugang zum System eingeschränkt werden, damit nur berechtigte Personen mit Ihrer Zustimmung die TK-Dienste nutzen können. Es erfolgt damit keine Abgrenzung gegenüber der Öffentlichkeit. Mit Zustimmung des Diensteanbieters können alle beliebigen Personen (= unbestimmter Personenkreis) am TK-Dienst angeschaltet werden bzw. ist ein Wechsel der Teilnehmer oder eine ständige Erweiterung des Teilnehmerkreises möglich.
>
> Für die Meldung sind keine Gebühren zu entrichten. Jedoch haben die nach § 6 Abs. 1 TKG verpflichteten Personen / Firmen gemäß § 144 Abs. 1 TKG einen Telekommunikationsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages ist z.Zt. noch keine Aussage möglich, da eine entsprechende Beitragsverordnung bisher noch nicht erlassen wurde.
>
> Weitere Informationen zur Meldepflicht und das entsprechende Anmeldeformular finden Sie auf meiner Internetseite: www.Bundesnetzagentur.de => Sachgebiete => Telekommunikation => Regulierung Telekommunikation => Meldepflicht.
>
> Ich weise darauf hin, dass nach § 149 TKG ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 TKG eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag
> Eisenberg, 513-4
>
> Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
> Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
> Telefon:	(+49) 0231-9955-150
> E-Mail:		mailto:Georg.Eisenberg at BNetzA.de
>   



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