[WLANtalk] Störerhaftung: Rechtsgutachten zu innerdeutschem Exit via X e. V.?
Kai 'wusel' Siering
wusel at guetersloh.freifunk.net
So Okt 12 18:32:14 CEST 2014
Moin,
wir haben in Gütersloh ja zum Monatwechsel auch auf lokalen Exit
umgestellt [1], die Vergangenheit holt uns aber ein; die Geschichte ist
etwas komplexer, Quitessenz: Ein williger Sponsor stößt sich an der
bisherigen Praxis (mullvad-VPN als Exit) als etwas illegalem. Es hat
sich zum Glück überschnitten, sodaß die Argumentation hoffentlich nicht
zu schwierig wird.
Im Zuge dessen suchten wir nun aber nach einem Statement, daß der
aktuelle Ansatz (Förderverein freie Netzwerke e. V. fungiert als
Provider) nicht nur »gefühlt« der Richtige Weg[tm] sein sollte, sondern
auch wenigstens eine Juristenmeinung existiert, die dies so sieht. Auf
[2] und [3] wurden wir nicht fündig, aber vielleicht suchen wir ja auch
an der falschen Stelle ;)
Daher die Frage einerseits an den Förderverein, anderseits auch an
Freifunk Rheinland e. V. wg. [4]: gibt es ein (öffentlich zugängliches)
Papier (lies: PDF, Artikel, Blogeintrag, ...), in welchem ein Volljurist
äußert, daß die Nutzung Eurer Dienste (auch wenn sie technisch etwas
anders realisiert werden) durch eine lokale Freifunk-Initiative die
Privilegierung als Provider (insbesondere bzgl. Störerhaftung) wirksam
triggert?
Ähnliche Frage an alle, insbesondere aber gen Hamburg und Bremen: kenn
Ihr ein entsprechendes öffentliches Dokument, was die Konstellation
»Freifunk Kleinkleckersdorf nutzt Förderverein/Freifunk Rheinland e. V.
als Internet-Zugangs-Provider« beleuchtet und für rechtlich haltbar ansieht?
MfG,
-kai
[1] http://blog.guetersloh.freifunk.net/?p=2392
[2] http://wiki.freifunk.net/FAQ_Rechtliches
[3] http://freifunkstattangst.de/tag/storerhaftung/
[4]
http://www.blickpunkt-arnsberg-sundern.de/freies-wlan-wie-schafft-arnsberg-was-394-kommunen-noch-nicht-haben
-- insbesondere der letzte Absatz: »Freifunk jetzt auch von der
Störerhaftung befreit
Und auch das große juristische Problem der Freifunk-Netze ist inzwischen
gelöst. Die Störerhaftung, also die Haftung des Netzbetreibers für das,
was seine Nutzer eventuell im Internet anrichten, eine so nur in
Deutschland geltende Regelung, die nach Ansicht der Freifunker die
großen Internet-Provider unangemessen bevorzugt, gilt für den
Freifunkverein nicht mehr. Als erster nicht-kommerzieller Anbieter ist
er als Provider anerkannt und damit von der Störerhaftung befreit. Die
Hilfskonstruktion der Anfangszeit, das Freifunknetz über Server in den
Niederlanden laufen zu lassen, kann deshalb jetzt zurück gebaut werden.«
--
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℅ Kai Siering
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