[WLANnews] FYI: freifunk (viell) doch kein gefahrgeneigter dienst

Jens Viisauksena jens at viisauksena.de
Mi Mär 30 13:18:15 CEST 2016




-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Jens Viisauksena <jens at viisauksena.de>
Gesendet: 30. März 2016 12:40:40 MESZ
An: Freifunk Fr Liste <freifunk at freiburg.freifunk.net>
Betreff: freifunk (viell) doch kein gefahrgeneigter dienst


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Jens Freiburg
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-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: buergerdialog at bmwi.bund.de
Gesendet: 30. März 2016 08:44:08 MESZ
An: jens at viisauksena.de
Betreff: AW: Kontaktformular: Nachricht von Rieger

Sehr geehrter Herr Rieger,

vielen Dank für Ihre Anfrage vom 8. Februar. Bitte entschuldigen Sie die späte Rückmeldung. Zunächst möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Beschäftigte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie keine Rechtsauskünfte erteilen dürfen. Die nachfolgenden Erläuterungen sind deshalb nur allgemeiner Natur und ersetzen nicht eine Rechtsberatung im Einzelfall. Eine verbindliche Auslegung der Gesetze obliegt zudem allein den Gerichten.

Die Regelung des § 10 TMG betrifft Hostprovider, das sind Diensteanbieter, die fremde Informationen für einen Nutzer speichern. Wenn Freifunk nur Zugang zum Internet bereit stellt, handelt es sich um einen Zugangs-Diensteanbieter. Für diese gilt § 8 TMG, nicht § 10. Davon zu unterscheiden ist deshalb die Diskussion um "gefahrgeneigte Dienste" im Zusammenhang mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes, denn diese betrifft ebenfalls die Hostproviderregelung in § 10 TMG-GE. 

Zu den Auslegungsfragen des Gesetzentwurfs verweisen wir auf die in der Gesetzesbegründung angeführten Beispiele. Diese finden Sie unter http://bmwi.de/BMWi/Redaktion/PDF/S-T/telemedienaenderungsgesetz-aenderung,property=pdf,bereich=bmwi2012,sprache=de,rwb=true.pdf.   

Mit freundlichen Grüßen,
Team Bürgerdialog BMWi
 
Referat LB 3 - Bürgerdialog
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
 
Telefon: 030 18615 0
Fax: 030 18615 5300
E-Mail: buergerdialog at bmwi.bund.de
Internet: www.bmwi.de



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: buergerdialog at bmwi.bund.de [mailto:buergerdialog at bmwi.bund.de] 
Gesendet: Montag, 8. Februar 2016 10:45
An: Buergerdialog
Betreff: Kontaktformular: Nachricht von Rieger
Anrede: Herr

Vorname: Jens

Name: Rieger

Email: jens at viisauksena.de

Straße: Obere Lachen 2a

PLZ: 79110

Ort: Freiburg

Telefon: ...

Thema: Digitales und Innovation

Betreff: §8 TMG - Gefahrgeneigte Dienste

Mitteilung: Bei der Studie der aktuellen Änderungen des TMG (Drucksache 440/15) sind mir folgende Fragen gekommen, bitte um kurze Antwort, 
vielen Dank
jens Rieger
1. Kann man nach §10 davon ausgehen das Freifunk KEIN Gefahrgeneigter dienst ist. 
Die Absicht des Artikels scheint klar, Konstrukte im Internet die auf die Aushehebelung von (beispielsweise dem Urheber-)Recht ausgelegt sind, als Gefahrgeneigt zu Brandmarken. Da Freifunk in der Regel einen Grundsätzlichen Zugang zum Internet bereit stellt , könnte man diese dann auch als gefahrgeneigten Dienst bezeichnen ? 
Müsste man dann nicht analog Hersteller von Küchenmessern zu Waffenherstellern und demnach unter Kontrolle erklären? 
Das ist vielleicht überspitzt , aber wo und wie soll denn hier eine Trennlinie gezogen werden. 
Ist der Zugang den die Telekom, O2 oder irgendein Hotspot Anbieter ermöglicht, je mehr oder weniger Gefahrgeneigt als zum Beispiel ein Zugang über eine Freifunkgruppe?
ist ein offenes WLAN Netz wie es gewünscht ist nicht ein Widerspruch zu "unberechtigten Zugriff auf das drahtlose Netz" ? (wie in §8.4 TMG)  Inwiefern kann es überhaupt Sinnvoll sein unberechtigten Zugriff auf der Ebene zu definieren? 
Jede Person soll sich an Recht und Gesetz halten, auch im Internet - wäre es da nicht angebrachter das auf der "Täter"Ebene zu definieren, also als Ordnungswidrigkeiten/Straftat wenn ebensolche über das Internet begangen werden. (aber das ist es in der Regel ja schon)
Wie kann so eine "Sicherungsmaßname gegen den unberechtiger Zugriff" aussehen? oder bezieht der sich nicht auf inhaltliche eben, sondern auf strukturelle Sicherung, das jemand das Netz nicht manipuliert? Ist also der Zugriffsschutz auf Einstellungen der Infrastrukturebene hier Maßgebend? 
Wie soll man das Lippenbekenntnis "keine Rechtsverletzungen zu begehen" aus §8.4.2 denn technisch umsetzen wenn die Nutzer des offenen WLAN nicht bekannt sind, und eine technische Manipulation nicht stattfinden darf? (captive Portals müssen DNS Anfragen umbiegen, oder HTTP Seiten fälschlich ausliefern - auch wenn im 2. Schritt das eigentliche Ziel erreicht wird. Manipulation von Daten steht im krassen Widerspruch zu vielen anderen Stellen)
Wie könnte eine solche Erklärung aussehen? 
Reicht Ihrer Meinung nach eine Erklärung auf Betreiber Seite aus, das nur diejenigen die sich an Recht und Gesetz halten den Dienst Nutzen dürfen? 
Konkret: genügt ein Hinweis, unter welchen Bedingen die Netzstrukturen benutzt werden dürfen auf der Homepage der jeweiligen Freifunk Gruppe ? 
Analog zu den Parkordnungen, Badeordnungen und dergleichen, die je Ausliegen aber keiner gesonderten "Bestätigung" bedürfen.


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