[WLANnews] Wir sind dem Verfassungsschutz ein Dorn im Auge

Michel Vorsprach michel at vorsprach.de
Do Nov 19 10:09:21 CET 2015


moin moin,

> Am 19.11.2015 um 09:52 schrieb Philippe Käufer <philippe.kaeufer at open-laboratory.de>:
> 
> Hallo Zusammen,
> 
> ich bin gerade im Gespräch mit einem IT-Mitarbeiter einer Kommune. Dieser konnte seinen Chef davon überzeugen ein Flüchtlingsheim von seitens der Kommune mit Freifunk zu versorgen.
> 
> Nun erreichte mich folgende Nachricht (etwas abgeändert da Person und Kommune Anonym bleiben möchte):
> 
> 
>> mein Chef kommt gerade von einer Sicherheits Veranstaltung
>> von unserem Rechenzentrum. Die haben die Sache "Freifunk"
>> wegen Sicherheitsbedenken geprüft und sind in Verbindung
>> mit dem Verfassungsschutz in Sachen
>> 
>> "Umgehung der Vorratsdatenspeicherung wegen Umleitung übers Ausland"
>> 
>> zu dem Schluss gekommen, dass Behörden / Kommunen usw.
>> sich strafbar machen, wenn Sie das anbieten.
>> 
>> Kurz um, alle die, die es anbieten werden vermutlich vom
>> Verfassungsschutz oder anderen Stellen mehr oder weniger
>> zur Abschaltung der bereitgestellten "Freifunknetze" gezwungen,
>> da man sonst diesen Personengruppen die uns diese Misere gerade
>> einbrocken was in den Medien ab geht, in ihrem Handeln
>> unterstützen würde.
>> 
>> Hast Du davon evtl. schon etwas gehört oder gibt’s zu dem
>> Thema von Seitens Freifunk e.V. schon etwas was das widerlegt?
>> Dann könnte ich meinem Chef das schon mal unter die Nase halten.
> 
> 
> Ich halte dies für höchst Fragwürdig! Wie kommt der Verfassungsschutz darauf Gesetze auszulegen und Kommunen derart zu "beraten".
> 
> Ich hoffe dies bleibt ein Einzelfall doch mir wirft sich die Frage auf, wie wir dem entgegen wirken...
> 
> Grüße Flip

Was der Herr schreibt ist Bullshit die haben scheinbar keinen juristischen Sachverstand. Ich zitiere mal die Gutachterliche Einschätzung  von u.A. Reto Mantz aus dem Landtag von Hessen von vor einer Woche: 
https://www.hessischer-landtag.de/icc/internet/nav/019/broker.cal?uMen=7b46034b-052a-7911-a7c5-ab64c48b23a9&uCon=5f87bede-462f-9412-47c7-0722184e3734&uTem=aaaaaaaa-aaaa-aaaa-bbbb-000000000008&cal_monthToDisplay=11.2015&cal_startDate=12.11.2015&cal_endDate=12.11.2015


http://www.offenenetze.de/2015/10/05/freie-wlan-hotspots-in-hessen-anhoerung-im-landtag-hessen-am-12-11-2015/ <http://www.offenenetze.de/2015/10/05/freie-wlan-hotspots-in-hessen-anhoerung-im-landtag-hessen-am-12-11-2015/>

(29) Im aktuellen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes geht die Bundesregierung – ohne nähere Begründung – davon aus, dass mit der weiteren Verbreitung von WLANs die Gefahr von Rechtsverletzungen steigen würde, weil Nutzer darin anonym handeln könnten. Diese Auffassung verkennt, dass sich WLANs im Ergebnis nicht von anderen Mitteln zur Kommunikation unterscheiden und dass es bisher keine nennenswerten Vorfälle von Rechtsverletzungen über öffentliche WLANs gegeben hat (mabb-Stellungnahme v. 7.4.2015,http://www.mabb.de/files/content/document/Stellungnahmen/mabb_Stellun gnahme_BMWi_TMGAendG.pdf, S. 3; hierauf stellt auch der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates ab, BR-Drs. 440/1/2015, S. 4 f.). Auch bei der Nutzung von „klassischen“ Telekommunikationsanbietern ist eine Identifikation möglicher Rechtsverletzer nicht gewährleistet. Einige dieser Anbieter speicherten (im Einklang mit den bisherigen Bestimmungen vor Einführung der Vorratsdatenspeicherung) IP- Adressen ihrer Nutzer nicht. Nach Ende der Verbindung konnte ein bestimmter Nutzer daher nicht mehr identifiziert werden. Auch beim mobilen Internetzugang über das Mobilfunknetz (UMTS oder LTE) konnte der Täter nicht identifiziert werden. Nach Kenntnis der Verfasser hat dies bisher weder zu Problemen noch zu gesetzgeberischer Tätigkeit geführt. Es kann aber keinen Unterschied machen, ob man ein WLAN über einen Mobilfunkanschluss anbindet (sog. Tethering) oder über einen „klassischen“ Telekommunikationsanbieter.

(30) Darüber hinaus hat die Bundesregierung auch im „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ (Vorratsdatenspeicherungsgesetz, BT-Drs. 18/5088) den Großteil der Betreiber von WLAN-Hotspots von der Speicherpflicht ausgenommen. So bezieht sich die Gesetzesbegründung ausdrücklich (BT-Drs. 18/5088, S. 37) auf eine Einschränkung des Verpflichtetenkreises aufgrund einer neuen Auslegung der Bundesnetzagentur des Begriffs des „Erbringens“ in ihrer Mitteilung Nr. 149/15 (hierzu auch unter B.II.2; eingehend Sassenberg/Mantz, MMR 2015, 428). Danach sind insbesondere kleinere WLAN-Hotspots, bei denen zur Erbringung ein vorhandene DSL-Anschluss genutzt sowie den Nutzern nur für kurze Zeit und nicht dauerhaft und mittels einer festen IP- Adresse der Zugang zum Internet gewährt wird, nicht als Erbringer von Telekommunikationsdiensten anzusehen. In der Gesetzesbegründung heißt es (BT- Drs. 18/5088, S. 37):

„Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen....“ 

sowie

http://www.offenenetze.de/2015/10/16/gesetz-zur-vorratsdatenspeicherung-keine-speicherungspflicht-fuer-wlans/ <http://www.offenenetze.de/2015/10/16/gesetz-zur-vorratsdatenspeicherung-keine-speicherungspflicht-fuer-wlans/>

Die Vorschrift beschreibt den Kreis der zur Speicherung Verpflichteten. Nach Absatz 1 Satz 1 richten sich die Speicherpflichten an diejenigen, die öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Sinne von § 3 Nr. 6 a) TKG erbringen, also nicht an diejenigen, die lediglich daran mitwirken. Erbringer zeichnen sich dadurch aus, dass den Kunden regelmäßig ein eigener, in der Regel auf unbestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbständigen Verwendung überlassen wird. Nicht verpflichtet sind demnach Anbieter, die ihren Kunden nur eine kurzzeitige Nutzung des Telekommunikationsanschlusses ermöglichen, zum Beispiel Betreiber von Hotels, Restaurants und Cafés, die ihren Kunden eine Telefon- oder Internetnutzung zur Verfügung stellen (zur näheren Bestimmung des Begriffs des „Erbringens“ vergleiche die Mitteilung Nr. 149/2015 im Amtsblatt der Bundesnetzagentur). Die Regelung des Satzes 2 umfasst im Vergleich zu § 113a Absatz 1 Satz 2 TKG a. F. nunmehr sowohl den Fall, dass der Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste keine der nach dieser Vorschrift zu speichernden Daten selbst erzeugt und verarbeitet, als auch den Fall, dass er nur einige, aber nicht alle der zu speichernden Daten selbst erzeugt und verarbeitet. Die Verpflichtung zur Sicherstellung der Speicherung nach Satz 2 besteht jedoch nur, soweit die Daten bei der Erbringung des Dienstes erzeugt oder verarbeitet werden.“


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