[WLANtalk] Gesetzestext zur Vorratsdatenspeicherung?

Bernd Kalbfuss-Zimmermann kalbfuss at gmx.net
So Mai 31 14:10:39 CEST 2015


Einen wunderschönen Gruß aus dem sonnigen Südfrankreich!

Ich habe mal versucht, die für uns relevantesten Änderungen (aus der Sicht eines Laien) zusammenzufassen. Im Wesentlichen scheinen mir das die geplanten Änderungen der Paragraphen §113a,b,d,e,g des TKG zu sein. Die entsprechenden Ausschnitte findet ihr am Ende der Nachricht.

Prinzipiell gilt die Speicherpflicht für "Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste". Die entscheidende Frage ist also, welche als solche zu bewerten sind. Ich erinnere mich an einen Beitrag von Reto Mantz am WCW2016. Dort erwähnte er eine Mitteilung der BNetzA im Amtsblatt, welche erläutert, dass Internetnutzer, welche ihren Internetanschluss teilen, nicht als Telekommunikationsdienstleister zu werten sind, da sie an der Erbringung nur beteiligt sind. Ein Registrierungspflicht als Telekommunikationsdienstleister ist daher nicht gegeben. Eventuell lässt sich diese Argumentation auf die Vorratsdatenspeicherung übertragen. Dann wären die Betreiber von Freifunk-Router schon mal aus dem Schneider.

Problematischer sind wahrscheinlich die Bündel-Server und Internet-Gateways. Zum einen werden VPN-Dienstleistungen explizit im Anmeldeformular der BNetzA für Telekommunikationsdienstleister erwähnt. Zum anderen kann man sich schlecht auf die Haftungsprivilegierung als Access Provider gem. TMG berufen und gleichzeitig die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung verneinen. Geht man einen Schritt weiter und akzeptiert diese Pflicht (Nicht dass ich das empfehlen würde!), stellt man fest, dass die Anforderungen und der damit verbundene Aufwand gem. §113d sowie §113e und §113g erheblich ist. 

Ich habe nicht wirklich die Hoffnung, dass dieses Gesetzesvorhaben vom Parlament abgelehnt werden wird. Vielleicht gibt es an der ein oder anderen Stelle Nachbesserungen. Auf das Bundesverfassungsgericht kann man hoffen. Wollen wir uns also mit den möglichen Konsequenzen auseinandersetzen? Ich fände einen Mumble zu diesem Thema gut.

LG,

Bernd

--

§113a Verpflichtete; Entschädigung
(1) Die Verpflichtungen zur Speicherung von Verkehrsdaten, zur Verwendung der Daten und zur Datensicherheit nach den §§ 113b bis 113g beziehen sich auf Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste.
...

§113b Pflichten zur Speicherung von Verkehrsdaten
(1) Die in § 113a Absatz 1 Genannten sind verpflichtet, Daten wie folgt im Inland zu speichern:
1. Daten nach den Absätzen 2 und 3 für zehn Wochen,
...
(3) Die Erbringer öffentlich zugänglicher Internetzugangsdienste speichern
1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll- Adresse,
2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt, sowie eine zugewiesene Benutzerkennung,
3. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Internetnutzung unter der zugewie- senen Internetprotokoll-Adresse unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
...

§ 113d Gewährleistung der Sicherheit der Daten
Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kennt- nisnahme und Verwendung geschützt werden. Die Maßnahmen umfassen insbeson- dere
1. den Einsatz eines besonders sicheren Verschlüsselungsverfahrens,
2. die Speicherung in gesonderten, von den für die üblichen betrieblichen Aufgaben getrennten Speichereinrichtungen,
3. die Speicherung mit einem hohen Schutz vor dem Zugriff aus dem Internet auf vom Internet entkoppelten Datenverarbeitungssystemen,
4. die Beschränkung des Zutritts zu den Datenverarbeitungsanlagen auf Personen, die durch den Verpflichteten besonders ermächtigt sind und
5. die notwendige Mitwirkung von mindestens zwei Personen beim Zugriff auf die Daten, die dazu durch den Verpflichteten besonders ermächtigt worden sind.

§113e Protokollierung
(1) Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach § 113b Absatz 1 ge- speicherten Daten protokolliert wird.
...

§113g Sicherheitskonzept
Der nach § 113a Absatz 1 Verpflichtete hat in das Sicherheitskonzept nach § 109 Absatz 4 zusätzlich aufzunehmen,
1. welche Systeme zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den §§ 113b bis 113e be- trieben werden,
2. von welchen Gefährdungen für diese Systeme auszugehen ist und
3. welche technischen Vorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen getroffen oder geplant sind, um diesen Gefährdungen entgegenzuwirken und die Verpflichtun- gen aus den §§ 113b bis 113e zu erfüllen.
...

----- Originale Nachricht -----
Von: Bernd Kalbfuss-Zimmermann <kalbfuss at gmx.net>
Gesendet: 30.05.2015 - 07:38
An: wlantalk at freifunk.net
Betreff: Re: [WLANtalk] Gesetzestext zur Vorratsdatenspeicherung?

> Ein Kollege ist fündig geworden [1]. Für die Lektüre benötigt man etwas Zeit.
> 
> LG,
> 
> Bernd
> 
> [1] http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Nachrichten/Kurzmeldungen/vorratsdatenspeicherung_gesetzentwurf.pdf?__blob=publicationFile



Mehr Informationen über die Mailingliste WLANtalk