[WLANtalk] Störerhaftung: Rechtsgutachten zu innerdeutschem Exit via X e. V.?

Juergen Neumann j.neumann at junes.eu
Mo Okt 13 16:48:55 CEST 2014


Hallo Marc-Andre,

> Ich glaube es geht darum ob eine lokale Gruppe die sich Freifunk nennt
> automatisch auch davon befreit ist. Oder wie wird eine Lokale Gruppe
> Mitglied beim Freie Netze e.V. oder Freifunk Rheinland.

Nein. Darum geht es nicht. Es geht darum, ob die IP-Adresse, die am
Tunnel-Ende das Gateway ins Internet darstellt, einem Provider gehört
oder nicht.

Wenn also der VPN-Tunnel bei Freifunk Rheinland e.V. oder beim
Förderverein Freie Netzwerke e.V. terminiert, die beide als ISP
registriert sind, dann gibt es keine Störerhaftung, weil diese als ISP
unter das Providerprivileg fallen. So ist das. 

Eine lokale Freifunk Gruppe kann alternativ dazu die VPN Gateways dieser
Verein zu nutzen, einen eigenen Verein gründen oder einen anderen
vorhanden Verein nutzen, der sich ebenfalls bei der BNetzA als Provider
registriert und über die RIPE einen eigenen AS bezieht über den das VPN
läuft. Entscheidend ist am Ende die Frage, ob der Traffic aus dem
offenen WLAN über die IP Adresse eines Providers ins Netz purzelt oder
nicht.

LG

JuergeN 

Am Montag, den 13.10.2014, 15:04 +0200 schrieb Marc-Andre Alpers:
> Moin!
> 
> Ich glaube es geht darum ob eine lokale Gruppe die sich Freifunk nennt automatisch auch davon befreit ist. Oder wie wird eine Lokale Gruppe Mitglied beim Freie Netze e.V. oder Freifunk Rheinland.
> 
> Gruß 
> Marc-Andre Alpers
> 
> > Am 13.10.2014 um 12:55 schrieb Juergen Neumann <j.neumann at junes.eu>:
> > 
> > Hallo Kai,
> > 
> > Reto hat dazu bereits ein Buch geschrieben, in dem alles zum Thema
> > ausführlich abgehandelt wird: http://www.esv.info/978-3-503-15660-3 
> > 
> > Die Rechtslage ist eindeutig: Der Verein ist als Provider angemeldet und
> > fällt wegen des Providerprivilegs (wie auch jeder andere ISP) nicht
> > unter die Störerhaftung. 
> > 
> > LG
> > 
> > JuergeN
> > 
> > Am Sonntag, den 12.10.2014, 18:32 +0200 schrieb Kai 'wusel' Siering:
> >> Moin,
> >> 
> >> wir haben in Gütersloh ja zum Monatwechsel auch auf lokalen Exit 
> >> umgestellt [1], die Vergangenheit holt uns aber ein; die Geschichte ist 
> >> etwas komplexer, Quitessenz: Ein williger Sponsor stößt sich an der 
> >> bisherigen Praxis (mullvad-VPN als Exit) als etwas illegalem. Es hat 
> >> sich zum Glück überschnitten, sodaß die Argumentation hoffentlich nicht 
> >> zu schwierig wird.
> >> 
> >> Im Zuge dessen suchten wir nun aber nach einem Statement, daß der 
> >> aktuelle Ansatz (Förderverein freie Netzwerke e. V. fungiert als 
> >> Provider) nicht nur »gefühlt« der Richtige Weg[tm] sein sollte, sondern 
> >> auch wenigstens eine Juristenmeinung existiert, die dies so sieht. Auf 
> >> [2] und [3] wurden wir nicht fündig, aber vielleicht suchen wir ja auch 
> >> an der falschen Stelle ;)
> >> 
> >> Daher die Frage einerseits an den Förderverein, anderseits auch an 
> >> Freifunk Rheinland e. V. wg. [4]: gibt es ein (öffentlich zugängliches) 
> >> Papier (lies: PDF, Artikel, Blogeintrag, ...), in welchem ein Volljurist 
> >> äußert, daß die Nutzung Eurer Dienste (auch wenn sie technisch etwas 
> >> anders realisiert werden) durch eine lokale Freifunk-Initiative die 
> >> Privilegierung als Provider (insbesondere bzgl. Störerhaftung) wirksam 
> >> triggert?
> >> 
> >> Ähnliche Frage an alle, insbesondere aber gen Hamburg und Bremen: kenn 
> >> Ihr ein entsprechendes öffentliches Dokument, was die Konstellation 
> >> »Freifunk Kleinkleckersdorf nutzt Förderverein/Freifunk Rheinland e. V. 
> >> als Internet-Zugangs-Provider« beleuchtet und für rechtlich haltbar ansieht?
> >> 
> >> MfG,
> >> -kai
> >> 
> >> 
> >> [1] http://blog.guetersloh.freifunk.net/?p=2392
> >> [2] http://wiki.freifunk.net/FAQ_Rechtliches
> >> [3] http://freifunkstattangst.de/tag/storerhaftung/
> >> [4] 
> >> http://www.blickpunkt-arnsberg-sundern.de/freies-wlan-wie-schafft-arnsberg-was-394-kommunen-noch-nicht-haben 
> >> -- insbesondere der letzte Absatz: »Freifunk jetzt auch von der 
> >> Störerhaftung befreit
> >> 
> >> Und auch das große juristische Problem der Freifunk-Netze ist inzwischen 
> >> gelöst. Die Störerhaftung, also die Haftung des Netzbetreibers für das, 
> >> was seine Nutzer eventuell im Internet anrichten, eine so nur in 
> >> Deutschland geltende Regelung, die nach Ansicht der Freifunker die 
> >> großen Internet-Provider unangemessen bevorzugt, gilt für den 
> >> Freifunkverein nicht mehr. Als erster nicht-kommerzieller Anbieter ist 
> >> er als Provider anerkannt und damit von der Störerhaftung befreit. Die 
> >> Hilfskonstruktion der Anfangszeit, das Freifunknetz über Server in den 
> >> Niederlanden laufen zu lassen, kann deshalb jetzt zurück gebaut werden.«
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