[hannover] http://www.golem.de/news/offene-funknetze-freifunker-haben-laut-gericht-das-providerprivileg-1501-111771.html

Peter Cleve toad at rubikon.han.de
Fr Jan 16 19:39:06 CET 2015


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http://www.golem.de/news/offene-funknetze-freifunker-haben-laut-gericht-das-providerprivileg-1501-111771.html


  Offene Funknetze: Freifunker haben laut Gericht das Providerprivileg

Die Freifunker haben einen juristischen Erfolg gegen die Störerhaftung
für offene WLANs erzielt. Die Filmindustrie trägt die Kosten der
Gegenklage. Das Amtsgericht Berlin Charlottenburg ist davon überzeugt,
dass für freie Funknetze das Providerprivileg gilt.

Der Rechteinhaber muss nun auch die Kosten der Gegenklage gegen den
Freifunker Bianco Veigel komplett übernehmen. Das hat das Amtsgericht
Berlin Charlottenburg entschieden. Bereits im August 2014 waren die
Ansprüche der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany, die von
Waldorf Frommer vertreten werden, außergerichtlich zurückgenommen worden.

/"Dieses Urteil weist für die Freifunker/innen ohne VPN in eine positive
Richtung"/, erklärten
<http://freifunkstattangst.de/2015/01/15/erster-gerichtlicher-erfolg-fuer-freifunk/>
die Aktivisten.

Das Amtsgericht stellte zudem fest
<http://freifunkstattangst.de/files/2015/01/AG-Charlottenburg_Beschluss.pdf>,
dass für freie Funknetze das Providerprivileg gilt: /"Wer ein
öffentliches WLAN anbietet, ist grundsätzlich als Access-Provider
einzustufen"/. Dieser ist laut Gesetz für fremde Informationen
grundsätzlich nicht verantwortlich.

Am 7. Juli 2014 reichte die Anwältin Beata Hubrig
<http://freifunkstattangst.de/2014/07/08/fuer-die-komplette-abschaffung-der-stoererhaftung/>
eine negative Feststellungsklage für Veigel und Ralf Gerlich gegen die
Störerhaftung bei Berliner Amtsgerichten ein. Mit einer negativen
Feststellungsklage soll festgestellt werden, ob außergerichtlich
Ansprüche aufgrund der Störerhaftung wirklich bestehen.

Gerlich und Veigel hatten an ihren "Freifunk-Knoten" auf den VPN-Tunnel
verzichtet, der den Internetverkehr aus dem offenen WLAN über bestimmte
Internet-Provider weiterleitet, die durch das Providerprivileg von der
Störerhaftung ausgenommen sind. Danach wurden sie abgemahnt, sollten
wegen angeblichen Filesharings von Dritten über ihr WLAN Schadenersatz
leisten und Unterlassungserklärungen unterschreiben. Dies lehnten sie
schriftlich ab. Nachdem es daraufhin nicht zu einem Verfahren kam,
entschlossen sich beide Freifunker zu der negativen Feststellungsklage.


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