[WLANnews] (forw) Golem-News: Urteil: DSL-Sharing per WLAN verstoeßt gegen Wettbewerbsrecht

Benjamin Hagemann benny at benny.de
So Jul 12 15:17:27 CEST 2009


Hi All,

schaut mal:

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Urteil: DSL-Sharing per WLAN verstoeßt gegen Wettbewerbsrecht

Geschaeftsmodell ist wettbewerbswidrig

Ein Geschaeftsmodell, bei dem sich Kunden als Inhaber von Flatrate-Internetzugaengen wechselseitig per WLAN einen mobilen Internetzugang zur Verfuegung stellen, verstoeßt gegen das Verbot eines unlauteren Wettbewerbs, entschied das Oberlandesgericht Koeln.

Das Koelner Oberlandesgericht hat am 5. Juni 2009 Geschaeftsmodelle wie das 
von Fon fuer rechtswidrig erklaert (Az. 6 U 223/08). Es bestaetigte damit 
eine Entscheidung des Landgerichts Koeln von Ende 2008 (Az. 33 O 210/07). 
Ein Unternehmen, das die Leitungskapazitaeten von DSL-Anbietern zum Aufbau 
und Betrieb eines eigenen WLAN-Hotspot-Netzwerks mit 
Gewinnerzielungsabsicht ausnutzt, verstoeßt demnach gegen das gesetzliche 
Verbot eines unlauteren Wettbewerbs. 

Im vorliegenden Fall hatte ein kleinerer DSL-Provider den Betreiber eines 
WLAN-Hotspot-Netzwerks auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Der 
Hotspot-Netzwerk-Betreiber hatte seinen Kunden die WLAN-Router ueberlassen, 
die sie ihrerseits an den DSL-Flatrate-Zugang des DSL-Providers 
anschlossen. Per WLAN vermittelten sie dann anderen Mitgliedern des 
Hotspot-Netzwerks teils kostenpflichtig einen Internetzugang. Von den 
Einnahmen profitierte der Hotspot-Netzwerk-Betreiber, ohne den DSL-Anbieter 
an den Einnahmen zu beteiligen. Da auch der DSL-Anbieter selbst 
WLAN-Hotspots anbietet, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Derart 
"schmarotzendes" Verhalten sei im geschaeftlichen Handeln unzulaessig. 

Den DSL-Betreibern wuerde darueber hinaus potenziell ein Schaden entstehen, 
wenn ihre Kunden die Flatrate-Bandbreite atypisch uebermaeßig nutzen 
wuerden. Durch die Bereitstellung von WLAN-Zugaengen fuer Dritte wuerde 
genau das wahrscheinlich passieren, argumentiert das OLG Koeln. Somit 
wuerde die Preiskalkulation fuer die Flatrategebuehr aus Sicht des 
DSL-Anbieters nicht mehr die Kosten widerspiegeln, was negative 
Auswirkungen auf das Geschaeftsmodell des DSL-Anbieters haette. 

Das stellt in den Augen der Richter mittelbar eine "Gefaehrdung des 
Wettbewerbs" dar, "weil das Geschaeftsmodell der Beklagten, sollte es sich 
am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt 
auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatratetarifen fuer 
den Internetzugang grundsaetzlich infrage stellt". Denn bei Uebernutzung 
der Leitungskapazitaeten, "koennte auf Dauer kein Provider mehr einen 
Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten". Wegen der 
grundsaetzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Oberlandesgericht eine 
Revision zugelassen. 

Ob auch das kostenlose WLAN-Sharing unter Freunden – also nicht im Rahmen eines Geschaeftsmodells - wettbewerbsrechtlich problematisch ist, hat das OLG Koeln offengelassen: "Nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzugaenge an Dritte ohne eigenen DSL-Zugang sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits." [von Robert A. Gehring]

Quelle: http://www.golem.de/0907/68230.html

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Mit freundlichen Grüßen,

	Benjamin Hagemann

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