[WLANnews] (forw) Golem-News: Urteil: DSL-Sharing per WLAN verstoeßt gegen Wettbewerbsrecht
Benjamin Hagemann
benny at benny.de
So Jul 12 15:17:27 CEST 2009
Hi All,
schaut mal:
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Urteil: DSL-Sharing per WLAN verstoeßt gegen Wettbewerbsrecht
Geschaeftsmodell ist wettbewerbswidrig
Ein Geschaeftsmodell, bei dem sich Kunden als Inhaber von Flatrate-Internetzugaengen wechselseitig per WLAN einen mobilen Internetzugang zur Verfuegung stellen, verstoeßt gegen das Verbot eines unlauteren Wettbewerbs, entschied das Oberlandesgericht Koeln.
Das Koelner Oberlandesgericht hat am 5. Juni 2009 Geschaeftsmodelle wie das
von Fon fuer rechtswidrig erklaert (Az. 6 U 223/08). Es bestaetigte damit
eine Entscheidung des Landgerichts Koeln von Ende 2008 (Az. 33 O 210/07).
Ein Unternehmen, das die Leitungskapazitaeten von DSL-Anbietern zum Aufbau
und Betrieb eines eigenen WLAN-Hotspot-Netzwerks mit
Gewinnerzielungsabsicht ausnutzt, verstoeßt demnach gegen das gesetzliche
Verbot eines unlauteren Wettbewerbs.
Im vorliegenden Fall hatte ein kleinerer DSL-Provider den Betreiber eines
WLAN-Hotspot-Netzwerks auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt. Der
Hotspot-Netzwerk-Betreiber hatte seinen Kunden die WLAN-Router ueberlassen,
die sie ihrerseits an den DSL-Flatrate-Zugang des DSL-Providers
anschlossen. Per WLAN vermittelten sie dann anderen Mitgliedern des
Hotspot-Netzwerks teils kostenpflichtig einen Internetzugang. Von den
Einnahmen profitierte der Hotspot-Netzwerk-Betreiber, ohne den DSL-Anbieter
an den Einnahmen zu beteiligen. Da auch der DSL-Anbieter selbst
WLAN-Hotspots anbietet, handelt es sich um unlauteren Wettbewerb. Derart
"schmarotzendes" Verhalten sei im geschaeftlichen Handeln unzulaessig.
Den DSL-Betreibern wuerde darueber hinaus potenziell ein Schaden entstehen,
wenn ihre Kunden die Flatrate-Bandbreite atypisch uebermaeßig nutzen
wuerden. Durch die Bereitstellung von WLAN-Zugaengen fuer Dritte wuerde
genau das wahrscheinlich passieren, argumentiert das OLG Koeln. Somit
wuerde die Preiskalkulation fuer die Flatrategebuehr aus Sicht des
DSL-Anbieters nicht mehr die Kosten widerspiegeln, was negative
Auswirkungen auf das Geschaeftsmodell des DSL-Anbieters haette.
Das stellt in den Augen der Richter mittelbar eine "Gefaehrdung des
Wettbewerbs" dar, "weil das Geschaeftsmodell der Beklagten, sollte es sich
am Markt weiter durchsetzen, das derzeit noch vorhandene und nicht zuletzt
auch aus Verbrauchersicht erhaltenswerte Angebot von Flatratetarifen fuer
den Internetzugang grundsaetzlich infrage stellt". Denn bei Uebernutzung
der Leitungskapazitaeten, "koennte auf Dauer kein Provider mehr einen
Internetzugang zu den bisherigen Pauschaltarifen anbieten". Wegen der
grundsaetzlichen Bedeutung der Streitfrage hat das Oberlandesgericht eine
Revision zugelassen.
Ob auch das kostenlose WLAN-Sharing unter Freunden – also nicht im Rahmen eines Geschaeftsmodells - wettbewerbsrechtlich problematisch ist, hat das OLG Koeln offengelassen: "Nichtkommerzielle Formen der Vermittlung kabelloser Internetzugaenge an Dritte ohne eigenen DSL-Zugang sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits." [von Robert A. Gehring]
Quelle: http://www.golem.de/0907/68230.html
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Mit freundlichen Grüßen,
Benjamin Hagemann
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