[Freifunk Franken] Gedanken zu den Taschengeldkürzungen bei Flüchtlingen in ERH aufgrund Freifunk

Ralph Lindner rl at agentur-lindner.de
Mo Mai 2 21:52:13 CEST 2016


Liebe Mitstreiter,

ich habe mir heute die Sache mit dem Internetzugang und den 
Flüchtlingsunterkünften nochmal in Ruhe überlegt.

Es scheint mir, das Landratsamt Erlangen Höchstadt nimmt an, dass 
ehrenamtlich tätige Freifunker den Flüchtlingen in den Einrichtungen 
einen Internetzugang zur Verfügung gestellt haben. *Das ist aber völlig 
falsch! **
*
Es ist vielmehr so, dass die Einrichtung dem Verein Freifunk die 
Möglichkeit eingeräumt hat, einen Internetzugang (Internet-Gateway) zu 
ihrem eigenen Netz (dem Freifunknetz) einzurichten. Die Knoten (Nodes) 
im Mesh-Netz von Freifunk sind *keine Knoten im Internet *- sie befinden 
sich in einem *davon unabhängigen Netz*. Das unabhängige Freifunk-Netz 
besteht aus zahlreichen Knoten, die untereinander vernetzt sind. Der 
Zugang ins Internet erfolgt über eines der zahlreichen Internetgateways 
innerhalb des Freifunknetzes. *Ob dies der Internetzugang in der 
Einrichtung oder ein ganz anderer ist, kommt sehr drauf an (z. B. auf 
den Grad der Vernetzung).* Bei einem entsprechenden Ausbau des 
Mesh-Netzes erfolgt der Internetzugang über das Freifunk-Netz *evtl. 
auch ganz ohne den Internetzugang, den die Einrichtung dem Freifunk-Netz 
bereit gestellt hat*.

Denn, nicht nur über den Internetzugang der Einrichtung kann das 
Freifunk-Netz in das Internet routen. Die Flüchtlinge haben keinen 
Internetzugang erhalten, auch wenn es ihnen möglich ist über die Nutzung 
des Freifunk-Netzes auf ein Internetgateway zu gelangen und hierüber auf 
das Internet zuzugreifen. Es ist für die Nutzer des Freifunk-Netzes auch 
nicht möglich auszuwählen welches Internetgateway verwendet werden soll. 
Nochmal: Einen Internetzugang hat *ausschließlich das Freifunk-Netz 
*erhalten.

Die Flüchtlinge haben vom Verein Freifunk die Möglichkeit erhalten sich 
im Freifunk-Netz anzumelden (wie übrigens jeder andere Nutzer auch) - 
mehr nicht.

Das ist ein wesentlicher Unterschied zwischen freifunk und manch anderen 
Hotspot Anbietern. Anders als bei einem "normalen" Internetzugang steht 
das Internet in den strittigen Fällen den Flüchtlingen nämlich überhaupt 
nicht zur direkten Nutzung zur Verfügung. Sie bekommen keine im Internet 
geroutete IP-Adresse, weder eine IPV4-Adresse, noch eine IPV6-Adresse. 
Dass das Freifunk-Netz unter anderem auch ins Internet routet ist zwar 
richtig, dadurch wird aus dem Netzzugang zu Freifunk aber noch lange 
kein Internetzugang.

Das Freifunk-Netz befindet sich auch nicht in den Räumen der 
Einrichtung. Dort befinden sich nur einzelne Freifunk-Nodes. Das Netz 
selber erstreckt sich über viele Kilometer.

Oder, um einen Freifunk-Internet-Vergleich aus der Tierwelt zu bemühen: 
Nur weil eine Ente auch schwimmen kann, ist sie noch lange kein Fisch.

Es versteht sich von selbst, dass der Abzug für einen nicht 
existierenden Internetzugang keinerlei Grundlage hat.

Ich würde darum bitten, dass ein technisch versierterer Freifunker diese 
Darstellung auf ihre sachliche Korrektheit prüft und - falls die eine 
oder andere Formulierung unkorrekt ist, mit mir direkt Kontakt aufnimmt. 
Dann kann ich versuchen eine auch für technische Laien und Juristen 
nachvollziehbare Begründung zu formulieren, die man den mit der 
Angelegenheit betrauten Rechtsanwälten weiter leiten kann.

Viele Grüße
Ralph Lindner
-------------- nächster Teil --------------
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