[Freifunk Franken] Rechtliche Situation bei Freifunk

Martin Schön mrtnschn at googlemail.com
Mo Dez 21 09:16:15 CET 2015


zur rechtlichen Erörterung Freifunk

Kanzlei http://www.anwaltskanzlei-feuerhake.de/freifunk -
<http://www.anwaltskanzlei-feuerhake.de/freifunk>daraus Konsequenz für
Störerhaftung:

Der Freifunk als Provider hat keine Störerhaftung. Er ist Betreiber der
Knoten. Das wurde gerichtlich längst durchgeurteilt. Sollte ein Gericht das
doch mal anders sehen wäre es technisch nicht möglich den „Störerknoten“ zu
identifizieren, so dass selbst in diesem Fall keine Gefahr für den Anbieter
ausgeht.

Jugendschutz: Zum Problem Kinder können Pornos/Gewalt anschauen - was ja
bei jeder Flatrate div. Provider auch geht, Kinder reicher Eltern dürfen
also frei kucken…. (Kinderschutzapps werden nur zu 25% installiert und die
zu x% unterlaufen). Das ist ein wichtiges Thema. Eben deshalb müssen
Anbieter solcher Angebote einen Ü18 Check machen. Eine Verpflichtung zur
Filterung seitens der Provider, die ja nicht der Inhaltsanbieter sind, ist
Unsinn.

Es ist aber nicht einzusehen, dass gegenüber dem Freifunk „moralische“
Ableitungen angewendet werden, für die es keine gesetzlichen Grundlagen
gibt.

Beispiel Zorneding 12/2015:
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/ebersberg/zorneding-aufgeschoben-1.2789194
Ich finde es nicht ok, und man sollte es der örtlichen Kommunalaufsicht zur
Prüfung übergeben, wenn gefasste Beschlüsse eines Rats durch bloße Bedenken
eines örtlichen Experten außer Kraft gesetzt werden, zumal diese Bedenken
auf fadenscheinigen Quellen bzw. unter Vorwegnahme und Zurechtbiegen von
möglichen Gesetzesänderungen sich begründen. Also: Straftäter könnten das
Wlan der Gemeinde nutzen, etwa um Waffen zu kaufen oder
kinderpornografisches Material herunterzuladen. → Man kann auch eine
örtliche Poststelle benutzen, um damit gefährliches Material zu versenden,
ohne dass deshalb die Bediensteten und Verantwortlichen der Poststelle
fürchten müssen, zur Rechenschaft gezogen zu werden. Die Informationsquelle
Fa. Secure, wurde von der an div. Ämter verschickt. Die
juristisch-anklingenden Formulierungen der Bedenken der versch.
EDV-Beauftragten (Jüngst auch in Isen) stammen daraus bzw. aus dem
Gesetz-Entwurf :

https://dl.dropboxusercontent.com/u/2548485/151206-freifunk-secure-warnung.jpg

Freifunk und das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) wegen
Speicherpflicht für Provider:

http://freifunkstattangst.de/2015/10/18/freifunk-und-das-gesetz-zur-vorratsdatenspeicherung-vds-keine-speicherpflicht-fuer-wlans/
„Wenn man allerdings die Auslegung der Bundesnetzagentur ernst nimmt (und
sie ist diejenige, die auf die Durchsetzung der Regeln des TKG, also auch
der Vorratsdatenspeicherung nach § 113a TKG achtet, siehe § 115 TKG), dann
findet § 113a TKG-E bzw. die gesamte Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung
auf WLANs keine Anwendung!“

kein Urteil - Beschluss:
http://www.anwalt.de/rechtstipps/wlan-haftung-provider-privileg-gilt-auch-fuer-freifunk-netzwerk_066487.html

letztlich sehe ich v.a. folgende größten Risiken darin:

a) ein FreifunkRouter wird falsch mit dem lokalen Internetzugang verbunden
- der Router wird nicht mit dem (blauen) WLAN -Eingang verbunden, jemand
steckt mal um auf einen der 4 (gelben) LAN-Buchsen - der Freifunk Router
gibt dann mit der Kennung "....freifunk.net" die lokalen Ressoucen frei und
kommuniziert die IP des Anschlusses ins Internet.

b) Ein krimineller Akt wird rückverfolgt, ich betreibe einen Server(GW),
über den die Freifunk-Router einer Region/Hood ins Internet ausleiten und
gerate als dessen Betreiber ins Visier der Kripo - da wird man dann z.B.
schon mal wegen Urkundenfälschung, Betrug .... Post bekommen. Hab es erlebt.

Martin Schön

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