[Freifunk Franken] Suche nach Argumenten, warum ein kommunaler bayerischer Provider Freifunk in den AGB zulassen sollte

Martin Schön mrtnschn at googlemail.com
Do Apr 2 20:36:36 CEST 2015


Hallo,
im  von einem Juristen verfassten Text
http://irights.info/artikel/ein-netz-voller-fallgruben-stoererhaftung-datenschutz-meldepflicht-faq/24641
steht:

Zunächst sollte geklärt werden, ob der jeweilige Internetanbieter es
erlaubt, den eigenen Anschluss für eine Mitnutzung durch Dritte
freizugeben. Das ist gesetzlich nicht verboten, die Internetanbieter können
es aber vertraglich ausschließen. Manche Anbieter erlauben eine *Drittnutzung
nur, wenn sie diese schriftlich genehmigt haben*, so zum Beispiel derzeit
die Deutsche Telekom, Unity Media, Netcologne und Congstar. Andere
gestatten zwar grundsätzlich eine Mitnutzung, verbieten es dem Hauptnutzer
aber, ungefragt oder überhaupt Geld dafür zu verlangen, so zum Beispiel
Kabel Deutschland, Tele Columbus, Vodafone, O2, Kabel BW und Easybell. Von
den bekannteren Anbietern verbietet lediglich 1&1 eine Drittnutzung
außerhalb der „häuslichen Gemeinschaft“.

Da sich diese vertraglichen Bestimmungen ändern können, empfiehlt sich ein
Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des jeweiligen
Anbieters.

Entsprechend findet sich bei Easybell folgender Pasus.

   -

   Der Kunde wird die von easybell erbrachten Leistungen ohne vorherige
   schriftliche Einwilligung nicht gewerbsmäßig nutzen. Hiervon ausgenommen
   sind die Tarife "Business Voice".
   -

   Der Kunde wird die Leistungen nicht an Dritte ohne vorherige
   schriftliche Zustimmung von easybell weiter verkaufen („Reselling“). Dritte
   im Sinne dieser Regelung sind auch mit dem Kunden i.S.v. § 15 ff.
   Aktiengesetz verbundene Unternehmen.

Aber es scheint sich nicht die Ansicht durchgesetzt zu haben, dass eine
solche Erlaubnis/Verbot nichts in den AGBs verloren hat, denn bei Telekomm
steht:


5. Nutzung durch Dritte

5.1 *Dem Kunden ist es nicht gestattet, die überlassenen Leistungen *Dritten
zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung zu überlassen *oder
an Dritte weiterzugeben *oder unter Einsatz der von der Telekom
überlassenen Leistungen selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten
aufzutreten und Telekommunikationsleistungen, Vermittlungs- oder
Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Dies gilt nicht
für „Call Plus“.

Ich möchte an sich nicht schlafende Hunde wecken. Aber wenn die Stadtwerke
eine solche Vereinbarung rein tun, werde ich das nicht akzeptieren. Gründe
s.o.

Den Autor des o.a. zitierten Textes schreibe ich an. Wegen der genannten
Argumentationslinien recherchiere ich noch.

lG Martin Schön

 Martin Schön

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