Stadtratbeschluss

Stephan Jauch stephan at freifunk-erfurt.de
Mi Sep 21 21:03:38 CEST 2016


Hallo,

das Thema im Stadtrat (“Gebührenfreies WLAN in Stadtteilbibliotheken”) wurde so oft vertagt, dass wir nicht mitbekommen haben, dass es am 7. September MAL WIEDER auf der Tagesordnung war - und anscheinend nicht vertagt wurde. Ich weiß nicht genau, was herausgekommen ist, aber ich habe zumindest eine Stellungnahme der Stadtverwaltung gefunden:

http://buergerinfo.erfurt.de/bi/getfile.php?id=472736&type=do& <http://buergerinfo.erfurt.de/bi/getfile.php?id=472736&type=do&>

Stellungnahme der Stadtverwaltung Erfurt zur Drucksache 0936/16 i.V.m. 2085/15
Antrag der Fraktion DIE LINKE. zur Drucksache 2085/15 Gebührenfreies WLAN in der Stadt- und Regionalbibliothek sowie den Stadtteilbibliotheken

Stellungnahme 

Laut BMWE hat die Bundesregierung, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen, im September 2015 den "Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes" beschlossen. Dieser sieht unter anderem vor, dass der in § 8 Abs. 1 TMG geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern auch für WLAN-Betreiber gilt. Das Gesetz soll im Herbst 2016 in Kraft treten. Danach wird der bereits von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz kodifiziert, dass WLANAnschlussinhaber nicht als Störer haften, wenn sie zumutbare Pflichten erfüllt haben, um Rechtsverletzungen zu verhindern. Zitat: "Die Gerichte können diesen erkennbaren Willen des Gesetzgebers nun entsprechend berücksichtigen." [http://www.bmwi.de/DE/Themen/DigitaleWelt/Netzpolitik/rechtssicherheit-wlan.html]. 
Mit Inkrafttreten des Gesetzes sollten die Auswirkungen auf das Freifunkmodell und damit die Intention der DS 0936/16 unter den dann geänderten Randbedingungen erneut geprüft werden. 

Die Nutzung des bestehenden Internetzuganges ist unzulässig. Nach Rücksprache mit der Forschungsstelle Recht im DFN an der Westfälische Wilhelms-Universität und der DFN Geschäftsstelle Berlin gilt folgende Aussage: Der Zugang zum DFN ist gem. §1 der Satzung ausschließlich zweckbestimmt für die öffentlich geförderte und die gemeinnützige Forschung in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Erweiterung um andere Zwecke ist nicht zulässig. Ein öffentlicher Zugang gewährleistet die Zweckbindung nicht und ist deshalb unzulässig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§2 der Satzung). Durch einen öffentlichen Zugang entfällt die Gemeinnützigkeit und damit das Steuerprivileg. Das DFN ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (§2 der Satzung). Der Wissenschaftsbereich beansprucht für sich den Status der 'geschlossenen Nutzergruppe', was zur Folge hat, dass er nicht als Dienstanbieter i.S. d. §2 TMG gilt. Der Rahmenvertrag (Anlage) über die Teilnahme am Deutschen Forschungsnetz beschränkt in §1 Abs. 2 die Nutzergruppe und verbietet in Abs. 3 die Öffnung ohne Genehmigung. Die Genehmigung wird mit Hinweis auf die Gemeinnützigkeit verweigert. 

Ein Providerwechsel ist abzulehnen, da 
- aufgrund unserer jahrelangen Mitgliedschaft beträgt die aktuelle Jahresgebühr für die Nutzung des Internet (zentral) ~33T€, das sind ~11T€ weniger, als ein Neuvertrag beim DFN kosten würde 
- ein Wechsel zur Thüringer Netkom (angefragtes Alternativangebot), die für den DFN die "letzte Meile" an Glasfaserverbindung bereitstellen, ist aus firmenpolitischen Gründen nicht möglich (Auftragnehmer des DFN) 
- ein Wechsel zu T-Systems ist nicht möglich (angefragtes Alternativangebot i.H.v. 46.981,20 € p.a.)), da es lt. AGB auch für Deutschland LAN Connect IP 1 Gbit ausgeschlossen ist "selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten".


Standort 			Anbindung 		Erweiterungsmöglichkeit 				 Fazit 
Berliner Platz 1 	DSL 16.000/1.024	VDSL wird am Standort nicht angeboten  	 mit ADSL 16.000 aufgrund UploadSpeed
A40 Bibo 						IP möglich - DeutschlandLAN IP Voice/Data L keine Möglichkeit der Weitergabe eines Internetports 
0361- 7923021					aber auch nur mit 16000 RAM IP 

Curiestraße 29 	VDSL bis 50 000	IP auch bis 50 möglich					 theoretisch Möglichkeit der Weitergabe eines Internetports,
A40 Bibo 		möglich												 jedoch steht ein offenes WLAN dem Schulbetrieb entgegen
0361- 2224659  

Hallesche Straße 	 DSL 3.000/512	VDSL nicht möglich IP  					 theoretisch Möglichkeit der Weitergabe eines Internetports,
18A40 Bibo 						mit VDSL 50 IP möglich					 jedoch steht ein offenes WLAN dem Schulbetrieb entgegen  
0361- 5626034

Mozartallee 4 		DSL 3.400/448 	VDSL nicht möglich IP möglich 			 mit ADSL 6.000 aufgrund Upload und DownloadSpeed 
A40 Bibo 						aber nur DSL 6000 RAM IP				 keine Möglichkeit der Weitergabe eines Internetports
0361- 3460649 

Wendenstraße 23	CompanyCon nect 2M	IP bis 16000 möglich				 mit ADSL 16.000 aufgrund UploadSpeed 
A40 Bibo 															 keine Möglichkeit der Weitergabe eines Internetports
0361- 7312203 

Die bestehenden Anschlüsse müssten, wenn überhaupt möglich, aufgerüstet werden.

Die Sicherheitsanforderungen sind nur außerhalb der Infrastruktur der SVE zu erfüllen. Sämtliche an die Firewalls angeschlossenen Geräte müssen sich zwingend unter Kontrolle der SVE befinden. Ein Freifunk-Router würde sich außerhalb dieses Rahmens bewegen und die Firewalls zusätzlichen Bedrohungen aussetzen. Bei der derzeitigen Nutzung der DSL-Anschlüsse zur Standortkopplung per VPN ist es unwahrscheinlich, dass ein Angreifer Kenntnis über die Zugehörigkeit der Internet-Anschlüsse zur SVE (Öffentliche IP-Adressen) erlangt. Die öffentlich kartierten Freifunk-Router können jedoch einen Rückschluss darauf geben, dass der InternetAnschluss von der SVE genutzt wird. Dies kann die SVE-genutzten Internet-Anschlüsse als Angriffsziel für Hacker attraktiver machen. 

Um das Risiko eines Eindringens in das interne Netz der SVE zu minimieren sind Freifunk-Router daher nicht über die SVE-Firewalls an das Internet anzubinden, sondern nur über zusätzliche DSLAnschlüsse, das verursacht Kosten. Andernfalls müssen wir, wenn ein physischer Zugang in unser Netz zur Verfügung gestellt werden muss, mit Angriffen auf unser Netz rechnen und entsprechende Sicherungsmaßnahmen treffen. Das verursacht ebenfalls zusätzliche Kosten.

Die Geschäftsbedingungen der Telekom AG sehen eine Weitergabe der Anschlussleistung an Dritte nicht vor. Für die o.g. BusinessDSL-Anschlüsse sind die Weitergaben via offenem WLAN seitens DTAG nicht gewollt und wahrscheinlich unzulässig. Das macht einen expliziten Neuanschluss notwendig und verursacht Kosten. die Sicherheitsanforderungen nur außerhalb der Infrastruktur der SVE zu erfüllen sind und die Geschäftsbedingungen der Telekom AG sehen für die bestehenden BusinessDSL-Anschlüsse eine Weitergabe der Anschlussleistung an Dritte nicht vor.


Grüße
Stephan
-------------- nächster Teil --------------
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