[WLANtalk] Störerhaftung: Rechtsgutachten zu innerdeutschem Exit via X e. V.?

Kai 'wusel' Siering wusel at guetersloh.freifunk.net
So Okt 12 18:32:14 CEST 2014


Moin,

wir haben in Gütersloh ja zum Monatwechsel auch auf lokalen Exit 
umgestellt [1], die Vergangenheit holt uns aber ein; die Geschichte ist 
etwas komplexer, Quitessenz: Ein williger Sponsor stößt sich an der 
bisherigen Praxis (mullvad-VPN als Exit) als etwas illegalem. Es hat 
sich zum Glück überschnitten, sodaß die Argumentation hoffentlich nicht 
zu schwierig wird.

Im Zuge dessen suchten wir nun aber nach einem Statement, daß der 
aktuelle Ansatz (Förderverein freie Netzwerke e. V. fungiert als 
Provider) nicht nur »gefühlt« der Richtige Weg[tm] sein sollte, sondern 
auch wenigstens eine Juristenmeinung existiert, die dies so sieht. Auf 
[2] und [3] wurden wir nicht fündig, aber vielleicht suchen wir ja auch 
an der falschen Stelle ;)

Daher die Frage einerseits an den Förderverein, anderseits auch an 
Freifunk Rheinland e. V. wg. [4]: gibt es ein (öffentlich zugängliches) 
Papier (lies: PDF, Artikel, Blogeintrag, ...), in welchem ein Volljurist 
äußert, daß die Nutzung Eurer Dienste (auch wenn sie technisch etwas 
anders realisiert werden) durch eine lokale Freifunk-Initiative die 
Privilegierung als Provider (insbesondere bzgl. Störerhaftung) wirksam 
triggert?

Ähnliche Frage an alle, insbesondere aber gen Hamburg und Bremen: kenn 
Ihr ein entsprechendes öffentliches Dokument, was die Konstellation 
»Freifunk Kleinkleckersdorf nutzt Förderverein/Freifunk Rheinland e. V. 
als Internet-Zugangs-Provider« beleuchtet und für rechtlich haltbar ansieht?

MfG,
-kai


[1] http://blog.guetersloh.freifunk.net/?p=2392
[2] http://wiki.freifunk.net/FAQ_Rechtliches
[3] http://freifunkstattangst.de/tag/storerhaftung/
[4] 
http://www.blickpunkt-arnsberg-sundern.de/freies-wlan-wie-schafft-arnsberg-was-394-kommunen-noch-nicht-haben 
-- insbesondere der letzte Absatz: »Freifunk jetzt auch von der 
Störerhaftung befreit

Und auch das große juristische Problem der Freifunk-Netze ist inzwischen 
gelöst. Die Störerhaftung, also die Haftung des Netzbetreibers für das, 
was seine Nutzer eventuell im Internet anrichten, eine so nur in 
Deutschland geltende Regelung, die nach Ansicht der Freifunker die 
großen Internet-Provider unangemessen bevorzugt, gilt für den 
Freifunkverein nicht mehr. Als erster nicht-kommerzieller Anbieter ist 
er als Provider anerkannt und damit von der Störerhaftung befreit. Die 
Hilfskonstruktion der Anfangszeit, das Freifunknetz über Server in den 
Niederlanden laufen zu lassen, kann deshalb jetzt zurück gebaut werden.«



-- 
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℅ Kai Siering
Schalückstraße 107
33332 Gütersloh
  
info at guetersloh.freifunk.net
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